– obwohl das italienische Prozessrecht eigentlich einen zwingenden Gerichtsstand zugunsten des Handelsvertreters vorsieht (Art. 413 c.p.c.). Der Fall betraf einen Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 2014, in dem vereinbart wurde, dass italienisches Recht Anwendung findet, Streitigkeiten aber vor dem Gericht am Sitz des Beklagten ausgetragen werden sollen. Der italienische Handelsvertreter klagte dennoch vor einem italienischen Gericht und argumentierte, dass die Gerichtsstandklausel wegen der nationalen Schutzvorschriften ungültig sei.
Die Corte di Cassazione folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass das europäische Recht, insbesondere Art. 25 EUGVVO (Verordnung EU Nr. 1215/2012), Vorrang gegenüber nationalen Bestimmungen hat. Dieses erlaubt es den Parteien, frei den zuständigen Gerichtsstand zu wählen – auch in Abweichung von nationalem zwingendem Recht. Die Richter betonten zudem, dass Handelsvertreter keine Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts sind und daher nicht den besonderen Schutzvorschriften über den Gerichtsstand bei Arbeitsverträgen unterliegen. Auch eine mögliche Unklarheit der Klausel wurde verneint: Die Trennung zwischen der Wahl des anwendbaren Rechts (italienisches Recht) und des Gerichtsstands (Deutschland) sei zulässig und verständlich formuliert.
Mit diesem Urteil stärkt die Cassazione die Vertragsfreiheit im internationalen Geschäftsverkehr und bestätigt die Gültigkeit klar formulierter Gerichtsstandklauseln trotz nationaler Einschränkungen. Unternehmen erhalten damit Rechtssicherheit bei der vertraglichen Gestaltung grenzüberschreitender Handelsbeziehungen.