Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 8.5.2025 (IX ZR 90/23) Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Angemessenheit von Zeithonoraren zu erläutern. Soweit das Zeithonorar nicht mehr als das fünffache der gesetzlichen Gebühren betrage, müsse der Mandant darlegen und beweisen, dass es unangemessen sei. Danach dreht sich die Beweislast um. Beträgt der Faktor 6, trägt Rechtsanwalt die Beweislast.
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