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Ansprüche des Arbeitnehmers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Ansprüche des Arbeitnehmers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Die Fälle, in denen Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber Anspruch immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des Datenschutzes geltend machen, häufen sich in Deutschland beträchtlich.

In einer Betriebsvereinbarung wurde dem Arbeitgeber gestattet, Namen, Eintrittsdatum, Arbeitsort sowie geschäftliche Telefonnummer und E-Mail-Adresse an ein Personalverwaltungsunternehmen zu übermitteln, das zu Testzwecken ein neues Abrechnungsverfahren im Unternehmen einführen sollte. Der Arbeitgeber gab darüber hinaus aber u.a. auch das Geburtsdatum des Arbeitnehmers und seine private Wohnanschrift weiter. Der Arbeitnehmer beantragte Ersatz seines immateriellen Schadens über die unberechtigte Übermittlung in Höhe von 3.000,00 Euro. Während er in den Vorinstanzen damit keinen Erfolg hatte, erkannte das Bundesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) immerhin einen Schaden in Höhe von 200,00 Euro an. Wie unseren Leser sicherlich schon bekannt ist, sind die Beträge, die deutsche Gerichte für immateriellen Schadensersatz aussprechen, erheblich niedriger als die der italienischen Gerichte. Die deutsche Rechtsprechung hält ihre eigenen Bürger für sehr leidensfähig.