Eine neue Art des Stalkings hat ein italienischer Kollege entwickelt, der 4 Personen, die er offensichtlich nicht mag, 104 Klagen innerhalb eines Jahres zustellen ließ. Der Kollege wendete ein, es seien nicht 104, sondern nur 39 Klagen, der übrige Teil seien eingelegte Rechtsmittel. Da die Klagen völlig unbegründet waren, ging es bei der Entscheidung des Kassationshofs (11429/20) nur darum, ob der Tatbestand des Stalkings auch die Zustellung sinnfreier Klagen umfassen würde. Da der Kassationshof feststellen konnte, dass der Beschuldigte mit seinen Taten im Jahr 2016, nach Einführung der Stalking- Straftabestandes, begonnen hatte, stand einer Verurteilung nichts mehr im Wege.