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Arbeitsrecht III: Gesellschafter einer italienischen Kapitalgesellschaft haften persönlich für TFR

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht III: Gesellschafter einer italienischen Kapitalgesellschaft haften persönlich für TFR

In Italien hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ansparleistung seines Arbeitgebers zu seinen Gunsten, die ihm dann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird (TFR). Wird diese nicht angespart und kommt es zu einer Liquidation und Löschen der Gesellschaft haften die Gesellschafter selbst bei einer Kapitalgesellschaft (Srl) persönlich für die nicht erbrachten Leistungen (Kass. v. 28.01.2025, Nr.1934/2025).