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Aufbewahrungsfrist für Mandantenakten

Aufbewahrungsfrist für Mandantenakten

Deutsche Rechtsanwälte müssen ihre Handakten nach der entsprechenden berufsrechtlichen Vorschrift § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO sechs Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde. Die regelmäßige Verjährungsfrist in Deutschland beträgt allerdings nur 3 Jahre. Diese wandte auch ein Kollege erfolgreich gegen den Herausgabeanspruch eines Insolvenzverwalters ein, der auf Herausgabe der Handakten der insolventen Gesellschaft klagte. Der BGH belehrte den Insolvenzverwalter, dass zwischen zivilrechtlicher und berufsrechtlicher Pflicht zu unterscheiden sei (BGH v. 15. Oktober 2020 – IX ZR 243/19). Wenn der Rechtsanwalt die Handakten nach 4 Jahren vernichtet, droht ihm daher nur noch Ärger mit der Rechtsanwaltskammer, aber nicht mehr mit seinem Mandanten.