Bei einem Unternehmenskauf ist es international üblich, dass der Verkäufer - soweit gesetzlich möglich - alle Gewährleistungen ausschließt und sich nur auf die Richtigkeit der Jahresabschlüsse und auf die Vollständigkeit der Unterlagen bezieht, die sich aus dem Data Room ergeben. Eine Haftung für Vorsatz und damit auch für arglistiges Verschweigen kann aber weder im deutschen noch im italienischen Recht ausgeschlossen werden.
Der Betreiber einer Diskothek war nicht in der Lage, seine Forderungen fristgerecht zu begleichen und hatte das Haus voller Mahnungen. Er inserierte seinen Betrieb im Netz und fand auch einen Käufer, dem er die negativen Jahresabschlüsse vorlegte. Weitere Fragen zum Betrieb beantwortete er aber nicht und verwies auf seinen Steuerberater.
Der Käufer übernahm den Betrieb und musste kurz darauf Insolvenz anmelden. Er focht den notariellen Kaufvertrag an und verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 3. Dezember 2020,23 U 5742/19) gibt seiner Klage statt. Der Verkäufer wäre verpflichtet gewesen, den Käufer auch ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtigen Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft sind. Der Verweis auf den Steuerberater entbindet ihn nicht von dieser Verpflichtung. Die Klauseln, mit dem der Verkäufer jegliche Haftung ausschloss, hatten also auch in diesem Vertrag keinen Wert.