Die Richterin merkte den Fehler und teilte den Parteien mit, sie sollten den Entwurf einfach ignorieren. Der Prozessvertreter der betroffenen Mieterin stellte daraufhin einen Befangenheitsantrag, der vom Landgericht zurückgewiesen, aber vom Oberlandesgericht dann stattgegeben wurde. Für die Annahme der Befangenheit kommen objektive Gründe in Betracht, die darauf schließen lassen können, dass der Richter in der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch entscheiden werde. Zwar seien Urteilsentwürfe in der Justiz üblich und die Richterin habe darauf hingewiesen, dass sie den Entwurf nicht selbst übersandt habe: Der Eindruck, dass für die Richterin das nachfolgende Verfahren nur dazu diene, ihr voreingenommes Ergebnis noch besser begründen zu können, sei aber nicht von der Hand zu weisen. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.06.2025, 9 W 13/25)
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