„Jameda“ betreibt ein in Deutschland bekanntes Bewertungsportal für Ärzte. Es enthält die zunächst ohne weitere Prüfung eingetragenen Bewertungen von Patienten. In Deutschland richten sich viele Interessenten, die einen Arzt suchen, nach diesen Bewertungen.
Zwei Zahnärzte hatten Jamada untersagen wollen, sie auf ihrem Portal zu führen. Jamada bietet Ärzten an, durch kostenpflichtige Werbung ihr Profil durch Bilder und andere Funktionen aufzuwerten.
Die Zahnärzte wollten aber nichts zahlen und somit auch im Portal nicht weniger bedeutend erscheinen als die zahlenden Kollegen. Sie zogen es vor, überhaupt nicht zu erscheinen.
Der BGH (Urt. v. 13.10.2021, Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) ist der Auffassung, dass die Ärzte es dulden müssen, auch ohne ihre Zustimmung im Portal bewertet zu werden. Die Urteilsgründe lagen bei Redaktionsschluss doch nicht vor, offensichtlich erkennt der BGH ein gesellschaftliches Informationsinteresse und den Nutzen der Portale an.
Die Entscheidung lässt sich ohne weiteres auch auf Bewertungsportale für Rechtsanwälte übertragen.