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BGH: Auch EU-Kollegen müssen BEA nutzen

BGH: Auch EU-Kollegen müssen BEA nutzen

Ein österreichischer Kollege hatte einem deutschen Gericht in einem Vollstreckungsverfahren ein Schriftsatz auf herkömmlichem Wege übersandt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (BEA) nicht genutzt.

Der BGH hat klargestellt, dass das deutsche Gericht den Schriftsatz zu Recht nicht beachtet hat. Auch ausländische Anwälte - so italienische - die mit deutschen Gerichten korrespondieren möchten, sind zur Nutzung des BEA verpflichtet (BGH vom 15.5.2025,IX ZB 1/24).