Ein „Klassiker“ in der grenzüberschreitenden Beratung ist die Frage, ob dem Arbeitnehmer auch dann ein Bonus zusteht, wenn seine Performance erkennbar unterdurchschnittlich war und/oder das Unternehmen mit Verlusten abgeschlossen hat. Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2025 (10 AZR 57/24) seine laufende Rechtsprechung hierzu bestätigt: Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig die Ziele vor, löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivation- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz aus. Werden Zielvorgaben durch den Arbeitgeber damit nicht am Anfang des Jahres dem Arbeitnehmer mitgeteilt oder mit ihm verhandelt, kann sich der Arbeitnehmer auf diese Rechtsprechung berufen.