Die berühmteste Italienerin weltweit ist weder Sofia Loren noch Mona Lisa (La Gioconda), sondern Chiara Ferragni. Sollten ältere Leser an dieser Feststellung zweifeln - wie ursprünglich auch der Verfasser dieses Artikels -, wird angeregt, die eigenen Kinder zu befragen.Was ist Frau Ferragni von Beruf? Sängerin? Schauspielerin? Nobelpreisträgerin? Nein, Influencerin mit über 25 Mio. Followern.
Wie ein „Influencer“ rechtlich einzuordnen ist, ist von beiden Rechtsordnungen noch nicht abschließend geklärt. Der BGH hatte am 09.09.2021 (I ZR 90/20, 125/20, 126/20) aber Anlass, Rechtsstreite mit drei beklagten deutschen Influencerinnen (darunter die in Deutschland durchaus bekannte Ehefrau eines Nationalspielers, Cathy Hummels) aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu entscheiden. Soweit in ihren Darbietungen, die insbesondere junge Leute anziehen, auf Produkte hingewiesen wird, die der Nutzer anklicken kann und damit erfährt, wo er sie kaufen kann, ist dieses nichts anderes als Werbung. Nach § 5 Abs. 6 UWG handelt derjenige unlauter, der den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Influencerin, die derart Werbung für Produkte anderer Unternehmen betrieb, wurde verurteilt, diese als solche auch zu bezeichnen; Werbesendung! Bei den anderen Influenzarinnen, die ganz eindeutig für eigene Produkte warben (so auch Frau Hummels) sah der BGH keine Irreführung.