Nach Art. 3 Grundgesetz darf niemand wegen seiner Abstammung, Rasse, Heimat oder Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden. Seit Jahren ist in der Bundesrepublik eine Diskussion im Gange, ob der Begriff „Rasse“ zeitgemäß ist. Er erhält nach Auffassung der Kritiker durch eine Erwähnung im Grundgesetz einen wissenschaftlichen Anstrich, den er nicht verdient. Historisch gesehen war die Aufnahme sicherlich durch die Erfahrung mit dem Nationalsozialismus und dem herrschenden „Rassenwahn“ mehr als verständlich.
Wenn es auch keine „Rassen“ gibt, so gibt es sicherlich Rassismus, der in Deutschland strafrechtlich und zivilrechtlich (beispielsweise durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, AGG) verfolgt wird. Daher ist eine klare Definition des Begriffs hilfreich und wurde noch von der Ampel Regierung durch die Staatsministerin Alabali-Radovan als Ergebnis der Arbeit eines 12-köpfigen Expertengremiums vorgestellt. Die Definition besteht aus 13 Sätzen und kann hier eingesehen werden (https://www.integrationsbeauftragte.de/resource/blob/1864320/2337298/867de6459981a576f7887dec3363ecb2/broschuere- rassismusdefinition-data.pdf?download=1)