Es hält eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, für diskriminierend zum Nachteil von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und damit für nichtig. In dem betreffenden Betrieb galt eine Regelarbeitszeit von 8 Stunden. Der Vollzeitbeschäftigte, der über seine Regelarbeitszeit von 8 Stunden hinaus arbeitete, erhielt einen Überstundenzuschlag. Der Teilzeitbeschäftigte, die über seine Regelarbeitszeit von (beispielsweise) 4 Stunden hinaus arbeitete, erhielt keinen Zuschlag. Da hierfür kein sachlicher Grund vorlag, lag die Diskriminierung.