Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte: Das ist der Text von § 17 deutschen Strafgesetzbuch. Eine auch für Fachanwälte interessante Vorschrift, da sie nach einer Entscheidung des BGH vom 20.3.2025 (III ZR 261/23) mit ihrer (falschen) Rechtsberatung den Mandanten vor Strafverfolgung schützen können.
In dem entschiedenen Fall Betrieb ein Mandant Immobiliengeschäfte, die strafrechtlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verletzten. Er beauftragte daraufhin einen Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht, der ihm zu einem aus seiner Sicht zulässigen Verfahren riet. Der BGH bestätigte, dass sich der Mandant auf die Richtigkeit der Angaben seines Anwaltes verlassen durfte und sprach den Mandanten frei, wobei dieses Zitat aus den Entscheidungsgründen lesenswert ist: „Dass die Ausarbeitungen mit der nötigen Gründlichkeit und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage erfolgt waren, lag für den Beklagten wegen des abgerechneten erheblichen Zeitaufwandes nahe, wo allein die Begutachtung der bisherigen Vereinbarungen… fast 22 Stunden umfasste.“ Mit anderen Worten: Wenn die Rechnung hoch ist, spricht dies für die Richtigkeit des Ergebnisses. Eine damit anwaltsfreundliche Entscheidung.