Diess Verfahren entspricht grundsätzlich dem Verfahren zur Ausstellung eines Erbscheins nach deutschem Recht. Erhebt jedoch eine Partei Einwände gegen den Sachverhalt, können die Folgen unterschiedlich ausfallen. Während das Gericht im Erbscheinverfahren in jedem Fall über den Antrag entscheiden, den Sachverhalt feststellen und die vorgebrachten Einwände klären und sogar von Amts wegen Beweise erheben muss, ohne an den Vortrag und an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein, hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 23.01. 2025, Rechtssache C 187/23) Art. 67 Abs. 1 der EU-Erbschaftsverordnung Nr. 650/2012 dahingehend ausgelegt, dass jeder erhobene Einwand die Ausstellung des ENZ verhindert, auch wenn er offensichtlich unbegründet erscheint, es sei denn, er bezieht sich auf eine Streitfrage, die bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung des ENZ kann der Antragsteller jedoch Beschwerde einlegen. Dadurch wird die Klärung der Einwände in die zweite Instanz, d. h. vor dem Oberlandesgericht, verlagert. Hier besteht derzeit ein Rechtsstreit zwischen den Oberlandesgerichten (OLG), die der Ansicht sind, dass in der Beschwerdeinstanz zumindest über die offensichtlich unbegründeten Einwände entschieden werden (OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2025 – 2 Wx 134/24 und OLG Saarbrücken) und daher – wenn die Einwände zurückgewiesen werden – das ENZ ausgestellt werden kann. Die anderen OLG (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 – 21 W 126/24 und OLG Nürnberg) sind hingegen der Ansicht, dass abgewartet werden muss, bis die Einwände in einem separaten Verfahren rechtskräftig entschieden sind. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Bundesgerichtshof (BGH) – falls die zugelassene Revision eingelegt wird – über diesen Aspekt entscheidet oder die Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung weiterleitet.
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