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Erbrecht: Änderungen des italienischen Erbschaftssteuerrechts

Erbrecht

Erbrecht: Änderungen des italienischen Erbschaftssteuerrechts

Im Februar 2025 traten nach einer Anpassungsphase der Software des Justizministeriums die Änderungen des konsolidierten Textes der Erbschafts- und Schenkungssteuer, die durch die Reform (Gesetzesdekret 139/24) eingeführt wurden, in Kraft. Diese gelten für Erbschaften, die ab dem 01.01.2025 eröffnet werden. 

 

Zu den wichtigsten Neuerungen gehören: 

 

• Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Selbstveranlagung der zu zahlenden Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der Erbschaftserklärung zu entrichten ist. Die Steuerbehörde wird die Selbstveranlagung überwachen, wodurch der Bürger auch in dieser Hinsicht zur Verantwortung gezogen wird. 

 

• Die Möglichkeit, vor Abgabe der Erbschaftserklärung die Freigabe von Bankkonten zu erwirken, die auf den Betrag begrenzt ist, der für die Bezahlung der Hypothek, des Grundbuchs und der Stempelgebühren erforderlich ist, wenn der Alleinerbe unter 26 Jahre alt ist. 

 

• Die Klärung der Bedingungen für die Steuerbefreiung bei der familiären Übertragung eines Unternehmens zugunsten von Nachkommen oder Ehegatten, sofern dies den Erwerb der unternehmerischen Kontrolle oder die Konsolidierung einer bereits bestehenden Kontrolle zur Folge hat. Die Begünstigten müssen das Unternehmen fünf Jahre lang weiterbetreiben bzw. im Falle der Übertragung von Anteilen und Aktien fünf Jahre lang die Kontrolle oder das Eigentum behalten. 

 

• Die Regelung der Besteuerung von Trusts, die entweder „outgoing“ (bei der Übertragung der in den Trust eingebrachten Vermögenswerte auf die Endbegünstigten) oder „incoming“ (bei der Einbringung der Vermögenswerte in den Trust) erfolgen kann. Es sei darauf hingewiesen, dass Italien - im Gegensatz zu Deutschland - 1992 das Haager Übereinkommen von 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung ratifiziert hat 5.  

 

Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Steuerbehörde mit dem Rundschreiben 29/E von 2023 die Abschaffung des sogenannten „coacervo“ bei Erbschaften bestätigt hat. Somit wird der Wert der zu Lebzeiten getätigten Schenkungen nicht zum Nachlass hinzugerechnet, um zu beurteilen, ob die Erben den Selbstbehalt überschritten haben, während der „coacervo“ bei späteren Schenkungen bestehen bleibt, 

 

Die italienische Erbschafts- und Schenkungssteuer ist auch nach dieser Reform für den Steuerpflichtigen grundsätzlich weniger belastend als die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer, insbesondere dann, wenn Gegenstand der Übertragung ein Unternehmen oder Quoten oder Anteile sind, die es dem Begünstigten ermöglichen, die Kontrolle über das Unternehmen zu erwerben oder zu behalten.