In seinem Urteil vom 01.07.2021 (C-301/20) hat der Europäische Gerichtshof in Beantwortung der Fragen des österreichischen Obersten Gerichtshofs zur Auslegung der Erbrechtsverordnung 650/2012 einen weiteren Baustein zur Funktionalität des ENZ zugunsten seiner Anwendbarkeit für Bürger in internationalen Erbfällen gelegt. Es entschied, dass die beglaubigte Abschrift des ENZ, wenn sie nicht als sechs Monate, sondern als "unbefristet" gültig gekennzeichnet ist, für sechs Monate nach Ausstellung des ENZ gültig ist. Außerdem wurde klargestellt, dass auch der Miterbe, der die Ausstellung des ENZ nicht beantragt hatte, davon Gebrauch machen kann, und schließlich, dass für die Behörde, bei der die beglaubigte Abschrift der ZSE eingereicht wird (z. B. ein Grundbuchamt, bei dem die Berichtigung zugunsten der Erben beantragt wird), für die Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschrift der ZSE der Zeitpunkt der Einreichung entscheidend ist und nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem diese Behörde tatsächlich über den Antrag der Erben entscheiden wird. Der EuGH will im Wesentlichen vermeiden, dass ein formalistisches Verhalten gegenüber des ENZ einen Bürger zu weiteren Erfüllungen zwingt, was mit einem Zeit- und Geldverlust verbunden ist.