Der Fall geht auf eine private Vereinbarung zurück, mit der die Ehegatten während ihrer Ehe ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen geregelt hatten. Die Ehefrau erkannte ihrem Ehemann bestimmte Vermögenswerte zu, der sich im Falle einer Trennung verpflichtete, ihr einen Betrag als Anerkennung für ihren finanziellen Beitrag zur Familie und zur Renovierung der ausschließlich im Eigentum des Ehemanns stehenden Immobilie zu zahlen.
Nach der Trennung beantragte der Ehemann die Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und zwingende gesetzliche Vorschriften (Art. 143 und 160 des italienischen Zivilgesetzbuches) und machte geltend, dass es sich um unzulässige Vermögensvereinbarungen handele.
Das Gericht von Mantua und anschließend das Berufungsgericht von Brescia wiesen den Antrag zurück und betrachteten die in der privaten Urkunde festgelegte Verpflichtung als Ausdruck eines von beiden Parteien gewünschten wirtschaftlichen Gleichgewichts. Die Angelegenheit wurde somit vor den Obersten Gerichtshof gebracht.
Unter Berufung auf eine mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (u. a. Kassationsgericht Nr. 23713/ 2012; Nr. 5065/2021; Nr. 11012/2021; Nr. 13366/2024; Nr. 18843/2024) bekräftigt der Kassationsgerichtshof, dass Vereinbarungen, die bereits bestehende Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten regeln und deren Wirksamkeit von der aufschiebenden Bedingung einer möglichen Trennung oder Scheidung abhängt, gültig sind.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich nicht um Eheverträge im technischen Sinne, sondern um atypische Verträge, die auf einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 1322 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches beruhen.
Die gerichtliche Kontrolle, zu der der Richter aufgefordert ist, betrifft nicht den Inhalt der Vereinbarung, sondern ihre Rechtmäßigkeit: Sie ist gültig, wenn sie keine unveräußerlichen Rechte beeinträchtigt und keine zwingenden Vorschriften verletzt. Der Gerichtshof trifft eine wichtige Unterscheidung, indem er feststellt, dass die zukünftige Ehekrise nicht der Grund für den Vertrag ist, sondern nur das Ereignis, das als aufschiebende Bedingung für dessen Wirksamkeit gilt. Die Vereinbarung fördert also nicht die Trennung, sondern regelt bereits festgelegte Verpflichtungen mit dem Ziel, Konflikte zu vermeiden
Der Gerichtshof bekräftigt auch die Grenzen dieser Autonomie: Vereinbarungen, die darauf abzielen, die Bedingungen einer künftigen Scheidung im Voraus festzulegen, wie z. B. das Bestehen oder den Ausschluss von Unterhaltszahlungen, bleiben wegen Rechtswidrigkeit des Grundes unwirksam. Solche Vereinbarungen beeinträchtigen unveräußerliche Rechte und schränken die Freiheit der Ehegatten vor Gericht ein. Ebenso unterliegt die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die minderjährige Kinder betrifft, der gerichtlichen Kontrolle zum Schutz des Kindeswohls.
Der Beschluss bietet Rechtssicherheit für die Rechtspraktiker, indem sie Vermögensvereinbarungen, die vor oder während der Ehe geschlossen wurden, als gültig anerkennt, sofern sie sich auf bereits bestehende Vermögensverhältnisse beziehen, ausgewogen und fair sind und auf gegenseitigen Zugeständnissen beruhen, keine zwingenden Vorschriften oder unveräußerliche Rechte verletzen sowie den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten und der minderjährigen Kinder gewährleisten.
Der Richter kann zwar gültig abgeschlossene Vereinbarungen nicht ändern, muss jedoch deren Bedeutung im Gesamtkontext der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien bewerten. Daraus ergibt sich ein moderneres und pragmatischeres Modell der Regelung von Vermögensverhältnissen, das darauf abzielt, Konflikte zwischen Ehegatten zu vermeiden und die gegenseitige Verantwortung zu stärken.