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Hauskauf: Die Beweislast für das Nichtvorhandensein von Mängeln an der Immobilie liegt beim Verkäufer

Immobilienrecht

Hauskauf: Die Beweislast für das Nichtvorhandensein von Mängeln an der Immobilie liegt beim Verkäufer

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Kassationsgerichtshofs (Nr. 8903/2025, veröffentlicht am 4. April 2025) wurde ein grundlegendes Prinzip in Bezug auf Vorverträge für Immobilienverkäufe aufgestellt:

Es obliegt dem Verkäufer, das Nichtvorhandensein von Mängeln an der Immobilie zu beweisen und nicht dem Käufer, deren Vorhandensein.

Macht der Kaufinteressent bei einem Vorvertrag über den Verkauf einer Immobilie als Grundlage für seine Klage auf Auflösung des Vertrags und als Rechtfertigung für seine Weigerung, den endgültigen Vertrag gemäß Ar.,1460 cc zu schließen, das Vorhandensein von Mängeln an der Immobilie (wie Schimmel, Risse und Feuchtigkeit) geltend, die nach Abschluss des Vorvertrags und vor Ablauf der Frist für den endgültigen Vertrag aufgetreten sind und die Immobilie für die vereinbarte Nutzung untauglich machen, liegt die Beweislast beim versprechenden Verkäufer, der beweisen muss, dass die behaupteten Mängel nicht vorhanden sind oder dass er seine Verpflichtung zur Übergabe der Immobilie in einem gebrauchstauglichen Zustand ordnungsgemäß erfüllt hat.

In der Praxis müssen die Verkäufer den Zustand der Immobilie vor der Unterzeichnung dokumentieren und Beweise (Fotos, Gutachten) aufbewahren, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Käufer hingegen wird besser geschützt: Bei verborgenen Mängeln muss er nicht mehr deren Ursprung beweisen, sondern kann sich auf die Nichterfüllung durch den Verkäufer berufen.