Es sei daran erinnert, dass die Mängelgewährleistung jedoch durch eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann.
Der Kassationsgerichtshof erinnert in seinem Beschluss Nr. 3926/2023 daran, dass die Gewährleistung gemäß Artikel 1495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb eines Jahres ab der Übergabe der gekauften Immobilie vorgeschrieben ist, unabhängig von der Entdeckung des Mangels.
Der Kassationsgerichtshof hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Baufirma und den Käufern einer Immobilie zwischen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugegebenen und anerkannten Mängel der Immobilie und den nach der Übergabe der Immobilie auftretenden Mängel unterschieden.
Während Erstere innerhalb von zehn Jahren verjähren, was die nach der Unterzeichnung des Vertrags aufgetretenen Mängel betrifft, bekräftigte das Gericht andererseits den Grundsatz, dass „beim Verkauf die Klage des Käufers gegen den Verkäufer zur Durchsetzung der Gewährleistung gemäß Artikel 1495 des italienischen Zivilgesetzbuchs in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der gekauften Immobilie verjährt, und zwar unabhängig von der Entdeckung des Mangels.