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Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung

Arbeitsrecht

Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung

Die Beschäftigungsverhältnisse des Ryanair-Konzerns führen oft zu interessanten Entscheidungen. Ein in Deutschland wohnender Pilot, der formal ein Arbeitsverhältnis mit einer maltesischen Konzerngesellschaft hatte, klagte gegen seine Kündigung vor einem deutschen Arbeitsgericht. Dieses Verfahren gab dem Bundesarbeitsgericht Anlass zur Feststellung, dass die rügelose Einlassung, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gericht begründen kann, spätestens in der ersten Stellungnahme der Beklagten erhoben werden muss. Im Berufungsverfahren muss sie ebenfalls sofort wiederholt werden (BAG vom 29.05.2024, 2 AZR 313/22).

Der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts gibt wiederum uns Anlass, jüngere Kollegen vor einem „Trick“ zu warnen (oder ihn gerade zu empfehlen), der die internationale Zuständigkeit begründen kann und auf den international unerfahrene Kollegen reinfallen können:

Hat ein Schuldner in der Europäischen Union Vermögen (beispielsweise Kundenforderungen), hat er aber gleichzeitig keinen Gerichtsstand in der EU (beispielsweise ein chinesisches Unternehmen), bietet es sich an, ihn trotzdem in Deutschland zu verklagen. Kommt es zur mündlichen Verhandlung, erscheint man als Gläubiger dann nicht. Wenn der Gegner (also im Beispiel der Prozessbevollmächtigte des chinesischen Unternehmens) sich darüber freut und auch etwas unbedarft ist, wird er ein Versäumnisurteil beantragen, das auch verkündet werden wird. Damit wäre das Ziel des deutschen Gerichtsstands erreicht; das Versäumnisurteil war das trojanische Pferd in die deutsche Gerichtsbarkeit.

Die zweite Lehre aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist ebenfalls bekannt: Wenn beide Parteien während des Rechtsstreits auf der Grundlage einer bestimmten Rechtsordnung verhandeln und auf diese Bezug nehmen, kann nachträglich eine Rechtswahl angenommen werden, die das eigentliche Vertragsstatut (also das anzuwendende nationale Recht) modifiziert. Bei Verfahren über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist beispielsweise für Arbeitgeber deutsches Recht in der Regel vorteilhafter als das italienische Recht. Rechtsanwälte, die italienische Arbeitnehmer vertreten, leisten ihrer Partei einen Bärendienst, wenn sie sich dann auf das deutsche Recht einlassen.