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Ist es möglich, auf ein unerwünschtes Haus oder Grundstück zu "verzichten”?

Ist es möglich, auf ein unerwünschtes Haus oder Grundstück zu "verzichten”?

 

Häufig kommt es vor, dass ein Eigentümer baufällige Immobilien, unproduktive Grundstücke oder Gebäude, deren Unterhaltskosten und Steuern ihren Marktwert übersteigen, loswerden möchte. In solchen Situationen ist der Verzicht ein extremes, aber potenziell nützliches Instrument, um sich von der Last des Eigentums und den damit verbundenen zukünftigen Kosten zu befreien.

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Kassationsgerichtshofs in Vereinigter Sitzung SS.UU. 23093/2025 vom 11. August 2025 hat klargestellt, dass die Verzichtserklärung eine einseitige und nicht rezeptive Rechtshandlung ist, die daher nicht die Zustimmung einer anderen Person erfordert. Die daraus resultierende Wirkung ist keine vertragliche Übertragung, sondern hat eine rechtliche Wirkung: Der frei gewordene Vermögenswert wird vom Staat aufgrund der bloßen Tatsache der Verzichtserklärung und ihrer Eintragung als ursprünglicher Eigentümer erworben. Es ist daher keine Willenserklärung seitens der Verwaltung erforderlich, da der Erwerb direkt durch das Gesetz vorgesehen ist. Das Urteil ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Der Gerichtshof hat ausgeschlossen, dass Art. 42 Abs. 2 der Verfassung, der das Eigentum seiner sozialen Funktion unterordnet, als Verpflichtung zur unbefristeten Aufrechterhaltung des Eigentums an der Sache ausgelegt werden kann. Natürlich ist der Verzicht nicht ohne Grenzen und Folgen. Der Kassationsgerichtshof hat betont, dass er keine befreiende Wirkung in Bezug auf bereits fällige Verpflichtungen hat: Bereits fällige Steuern wie IMU und TARI, rückständige Wohnungseigentumsgebühren, Verpflichtungen zur Umweltsanierung oder zur Sicherung aufgrund früherer Situationen sowie die Haftung für Schäden, die vor dem Verzicht entstanden sind, bleiben bestehen.