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Italien: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Internat. Schadensfälle

Italien: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Die zugunsten unserer Mandantschaft erwirkte Entscheidung zeigt erneut wie wichtig es ist, sich gerade unter Anwendung eines fremden Rechtssystems von fachkundigen Rechtsanwälten beraten zu lassen, um unnötige Prozesse zu vermeiden und ggf. sogar außergerichtlich und schneller zu seinem Recht zu gelangen. Daher sollte vorab überprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche, die nach deutschem Recht bestehen z.B. auch nach italienischem Recht geltend gemacht werden können.

So hat das AG Landshut mit Entscheidung vom 17.09.2021 unter dem AZ. 1 C 542/20 erneut bestätigt, dass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (danno da fermo tecnico, d.h. Schaden aufgrund technischen Stillstands) im italienischem Recht nur dann besteht, wenn konkret dargelegt und bewiesen wird, dass ein Vermögenschaden eingetreten ist, da das Fahrzeug beruflich benötigt wird und kein Ersatzfahrzeug für den Reparaturzeitraum zur Verfügung stand.  Ist dies nicht der Fall, kann kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden und man bleibt auf sämtliche Prozesskosten (mitunter auch auf die nicht unerheblichen Rechtsgutachterkosten) sitzen.

Sollten Sie zum Thema Nutzungsentschädigung oder Schadenersatzansprüche allgemein Fragen haben, können Sie sich direkt an Avv. u. RA. Marilena Bacci wenden.