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Italien: Gesetzesneuheiten ab dem 1. Januar 2025

Immobilienrecht

Italien: Gesetzesneuheiten ab dem 1. Januar 2025

Wie üblich hat das neue Jahr auch im Immobiliensektor einige Neuerungen mit sich gebracht:

° Die Besteuerung von Immobilienvorverträgen wurde durch die Angleichung der Sätze für Haftgeld und Anzahlungen gleichgestellt, die nun beide bei 0,5 % liegen;

° Um Anreize für den Immobilienmarkt zu schaffen und den Wechsel der Erstwohnung zu erleichtern, wird die gesetzlich festgelegte Jahresfrist für den Verkauf der bisherigen „Erstwohnung“ geändert. Insbesondere werden bei einem erneuten Kauf einer Erstwohnung zwei Jahre (statt einem) für den Verkauf der zuvor erworbenen Erstwohnung gewährt. Die so genannte „posthume infra-biennale Veräußerung“ wird all jenen offenstehen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 eine Immobilie mit der Erstwohnungssteuervergünstigung erwerben werden. Die Vergünstigung gilt nicht für Steuerpflichtige, bei denen die Einjahresfrist für die Veräußerung der zuvor in Besitz genommenen Immobilie bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung abgelaufen ist;

° In Immobilienkaufverträgen ist es nun möglich, anstelle des dem Vermittler geschuldeten Betrages die Rechnungsnummer anzugeben, um die Pflicht zur Angabe der Vermittlungskosten zu erfüllen;

° die Tabellen zur Berechnung des Wertes der Nießbrauchsrechte wurden an den gesetzlichen Zinssatz von 2025 angepasst und es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 bei der Berechnung des Wertes des Nießbrauchs und des bloßen Eigentums nicht von einem gesetzlichen Zinssatz von weniger als 2,5 % ausgegangen werden darf;

° Die Vorschriften über die Steuerabzüge für die Sanierung von Gebäuden und die energetische Sanierung von Gebäuden wurden geändert, wobei die Bedingungen und Sätze für die Abzüge geändert und unter anderem die Regelung für Gebäude, die als Hauptwohnsitz genutzt werden, differenziert wurden. Auch der so genannte Superbonus wurde geändert.