Der Kassationshof hat mit seiner Entscheidung der vereinigten Senate vom 02.07.2025 (17876/2025) entschieden, dass sich die Vorschrift des Art. 120 Abs. 1 italienische Zivilprozessordnung, nach der für das gesamte Verfahren italienische Sprache vorgeschrieben wird, sich nicht auf sogenannte vorbereitende Rechtshandlungen bezieht; Vollmachten können daher auch beispielsweise in deutscher Sprache verfasst werden.