Wer in Deutschland einen Auftrag von einer staatlichen Stelle erhält, kann sich in der Regel sicher sein, dass er einen solventen, pünktlich zahlenden Vertragspartner hat. Die durchschnittlichen Zahlungsziele in Deutschland schwanken dabei zwischen acht und 30 Tage. Wir haben oft von der Schockwirkung auf den deutschen Unternehmer berichtet, wenn dieser von in Italien zum Teil üblichen 90 Tagen bis 120 Tagen Zahlungsziel erfährt.
Vor diesem Hintergrund ist der fachkundige Leser der EuGH Entscheidung vom 28.1.2020 (C-122/18) überrascht, soweit im Sachverhalt ausgeführt wird, dass der durchschnittliche Zahlungsverzug des italienischen Staates im Jahr 2016 nur 51 Tage betragen haben soll. Dies reichte den Luxemburgern Richtern aber aus, den italienischen Staat wegen Verstoß seiner Verpflichtungen aus Art. 4, Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/7 EU zu verurteilen. Danach darf die Zahlungsfrist einer öffentlichen Stelle 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner nicht überschreiten.
Für den Praktiker interessant wäre nun die Frage, ob die Entscheidung den Weg für zivilrechtliche Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen oder sonstigen Schadensersatzforderungen eröffnet.