Der Kassationshof hat mit seiner Entscheidung Nummer 29176/20 festgestellt, dass der Vertriebshändlervertrag sich durch die Erbringung von Dienstleistungen charakterisiert und daher gemäß Art. 7, b, 2. Spiegelstrich EUGVVO eine Gerichtszuständigkeit am Ort des Vertriebshändlers begründet.