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Kein Auskunftsanspruch des Vertragshändlers zum Zwecke der Bezifferung des Ausgleichsanspruches

Vertriebsrecht

Kein Auskunftsanspruch des Vertragshändlers zum Zwecke der Bezifferung des Ausgleichsanspruches

Der BGH hat mit Urteil vom 24.9.2020 (VII ZR 69/19) entscheiden, dass ein Vertragshändler zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs vom Unternehmen keine Auskunft über den erzielten Rohertrag verlangen kann. Die für den Ausgleichsanspruch erforderlichen Unternehmervorteile sind nicht zwingend anhand des Rohertrages zu berechnen und folglich hat der Unternehmen hierüber keine Auskunft zu erteilen.