In Deutschland sind hingegen die allgemeinverbindlichen Tarifverträge in den letzten Jahren praktisch von der Bildfläche verschwunden, dafür gibt es einen Mindestlohn, der zurzeit 12 Euro/h beträgt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 30.3.2023 (8 AZR 120/22) entschieden, dass das Mindestlohngesetz aber kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Dies hat zur Folge, dass ein Geschäftsführer persönlich für Unterbezahlungen nicht haftet.