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Keine Zustellung der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Keine Zustellung der Kündigung durch Einwurf-Einschreiben

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer fristgerecht kündigen möchte, sollte es in Deutschland in jedem Fall vermeiden, eine Kündigung durch Einschreiben/ Rückschein zustellen zu lassen. Holt der Arbeitnehmer das Einschreiben bei der Post nicht ab, gilt es als nicht zugegangen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden (Urteil vom 30.01.2025, 2 AZR 68/24), dass auch ein Einwurfeinschreiben für den Nachweis der Zustellung nicht ausreicht, obwohl der Sendestatus im Internet den Einwurf in den Postkasten bescheinigt.

Es ist also jedem Arbeitgeber zu raten, die Zustellung durch einen Boten zu veranlassen, der auch ein entsprechendes Protokoll erstellen sollte.