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Krankheit, Attest und Detektive

Krankheit, Attest und Detektive

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer kann sich in Deutschland wesentlich freier als in Italien bewegen; er ist nicht verpflichtet, sich zuhause aufzuhalten und muss auch keine Kontrollbesuche des Arbeitgebers fürchten. Dass der Arbeitgeber im Einzelfall den Verdacht hegt, dem krank gemeldete Arbeitgeber gehe es in Wirklichkeit gut, ist verständlich.

Das Bundesarbeitsgericht hat gleich in zwei Entscheidungen (v. 21.08.2024, 5 AZR 258/23 und vom 18.09.2024, 5 AZR 29/24) darauf hingewiesen, dass der Beweiswert eines ärztlichen Attests erschüttert werden könne, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die Zweifel an der Erkrankung begründen. Dies beispielsweise dann, wenn die Krankschreibung zeitlich genau mit der Kündigungsfrist übereinstimme - sodass der Arbeitnehmer danach sofort ein neues Arbeitsverhältnis beginnen könne.

Dazu muss dem italienischen Leser erläutert werden, dass in Deutschland Kündigungsfristen in der Praxis nicht abgegolten werden können und der Arbeitnehmer bis zum Kündigungsende auf der Payroll des Arbeitgebers verbleibt. Ist er arbeitsunfähig, kann er in der Kündigungsfrist nicht seinen Urlaubsanspruch aufbrauchen und hat damit Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn Arbeitgeber Detektive beauftragen, die den Zustand des Arbeitnehmers überprüfen sollen. Hier ging in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (25.07.2024, 8 AZR 225/23) der Schuss nach hinten los: Zwar beobachteten die Detektive, dass der angeblich kranke Arbeitnehmer u.a. eine (schwere) Autobatterie ausbauen und bis in seine Wohnung tragen konnte, der Arbeitnehmer konnte das Gericht aber davon überzeugen, dass dies seinen Heilungsprozess nicht gefährdet habe. Im Gegenzug wurde der Arbeitgeber zu 1.500,00 Euro immateriellen Schadensersatz verurteilt, da die Feststellungen der Detektive Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 82 I DS GVO seien und diese natürlich ohne Einwilligung des Arbeitnehmers gespeichert wurden.