Den ca. 70.000 Limiteds, Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach englischem Recht, die ihren tatsächlichen Sitz in Deutschland haben, droht eine dornige Zukunft. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU zum 1.1.2021 gilt in Deutschland die vom EuGH diktierte Gründungstheorie für englische Unternehmen nicht mehr. Sie unterstehen daher rechtlich nicht mehr dem Recht ihrer Gründung (UK) sondern dem Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (Deutschland). Da in Deutschland ein Numerus clausus der Kapitalgesellschaften existiert, sind die Limiteds wie Personengesellschaften zu behandeln. Die Limited hat sich daher um Mitternacht des 31.12.2020 mit dem letzten Glockenschlag in eine GbR oder OHG verwandelt, mit der Folge, dass die Gesellschafter persönlich in voller Höhe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften (so das OLG wünscht vom 5. August 2021,29 U 2411/21).