Zum Hauptinhalt springen

Plötzlich Zölle- wer zahlt?

Plötzlich Zölle- wer zahlt?

Das Allzweckheilmittel des amerikanischen Präsidenten führt zu rechtlichen Fragen bei grenzüberschreitenden Lieferverträgen: Wer zahlt die neuen Zölle? Haben sich die Parteien in ihren Verträgen auf die Incoterms bezogen, gilt folgendes:

Wenn die Parteien „DDP“ (Delivery Duty Paid) vereinbart haben, muss der Lieferant die Ware verzollt und entladebereit am vereinbarten Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Der Lieferant trägt alle Kosten bis zur Ablieferung der Ware, einschließlich etwaiger Zölle. Bei „FOB“ (=Free on Board) hingegen bringt der Lieferant die Ware nur an Bord des benannten Beförderungsmittels am Versendungsort und der Gefahrübergang erfolgt mit der Aufladung; der Abnehmer trägt ab dann alle Risiken und Kosten.

Falls vertraglich nichts geregelt ist und keine Incoterms einbezogen wurden, muss durch Vertragsauslegung ermittelt werden, wer die Zölle trägt. Gemäß § 448 Abs. 1 BGB trägt im Kaufvertrag der Verkäufer die Übergabekosten, der Käufer die Abnahme- und Versendungskosten. Zölle zählen zu den Versendungskosten und sind somit vom Käufer zu tragen. Nach italienischem Recht geht man mangels einer ausdrücklichen Regelung von einer Kostenlast des Käufers aus. In der Praxis kann die Zolllast zu einer ernsthaften Gefährdung der Leistungsbereitschaft und Fähigkeit der Vertragsparteien führen. Grundsätzlich trägt der Verkäufer das Risiko – aber wenn die Grenzen des Voraussehbaren überschritten werden, kann sich nach deutschem Recht ein Recht auf Preisanpassung nach § 313 BGB ergeben. In der Coronazeit hat die Rechtsprechung hierzu viel Praxis sammeln können und die Situation erscheint vergleichbar. Ob Trump mit C19 verglichen werden sollte – das sollte dem Leser überlassen werden.