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Provision in Kryptowährung

Arbeitsrecht

Provision in Kryptowährung

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2025 (10 AZR 80/24) kann der Arbeitnehmer seinen Provisionsanspruch – soweit dies vereinbart wurde – auch in Kryptowährung (hier: Ether (ETH)) geltend machen, und zwar als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in echtem Geld ausgezahlt werden. In Italien ist der pfändbare Betrag eines Arbeitseinkommens ein Fünftel des Arbeitskommens, in Deutschland richtet er sich nach festgelegten Einkommensgrenzen.