Ein erheblicher Unterschied in beiden Rechtsordnungen ist weiterhin die Höhe des Schmerzensgeldes; in Deutschland sind die zuerkannten Beträge im internationalen Vergleich sehr gering. Ist in deutschen Gerichten italienisches Recht anzuwenden und wird die Zahlung von italienischen Schmerzensgeldbeträgen beantragt, argumentieren deutsche Gerichte auch schon mit dem ordre-public-Einwand d.h., dass solche hohen Beträge schlicht dem deutschen Rechtsverständnis widersprechen würden und nicht zugesprochen werden könnten.
Langsam ist aber auch in Deutschland eine Tendenz zur Anpassung zu erkennen. Verschiedene Landgerichte haben in extremen Fällen Beträge in Höhe von 800.000,00 Euro - 1.000.000,00 Euro zugesprochen (siehe Slizyk, Konkretisierung der Schmerzensgeldbemessung in NJW 3757/21, mit Nachweisen).