Anders als in Italien gibt es in Deutschland ein Rechtsberatungsmonopol für Rechtsanwälte; Juristen oder Steuerberater, die nicht als Anwälte zugelassen sind, dürfen keine Rechtsberatung erteilen, weder im Gesellschaftsrecht noch im Familienrecht. In Italien sind dagegen die „commercialisti“ oft die wahren Berater des Unternehmens im Handels- und Gesellschaftsrecht.
An das sogenannte Rechtsberatungsmonopol musste ein badischer Steuerberater erinnert werden, der eine Trennungsfolgevereinbarung für zwei Eheleute entworfen hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer klagte gegen ihn auf Unterlassung und auf Zahlung einer Abmahnpauschale iHv 250 EUR. Der Steuerberater verteidigte sich u.a. damit, dass er die Leistung unentgeltlich erbracht habe, und berief sich auf einen Ausnahmetatbestand im Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 6). Das OLG Karlsruhe (Urteil v. 22.10.2024, 14 U 184/23) vertrat hingegen die anwaltsfreundliche Auffassung, dass eine unentgeltliche Leistung hier nicht vorgelegen habe, da der Steuerberater in Steuersachen für die Eheleute tätig geworden sei (und diese natürlich abgerechnet habe). Der Steuerberater wurde zur Unterlassung und zur Zahlung verurteilt!