Nach Ansicht des Gerichts hängt die Gültigkeit des Vertrags also nicht von der Richtigkeit der Erklärung/Bescheinigung ab, sondern lediglich von deren Vorhandensein im Kaufvertrag. Bei Abweichungen zwischen den Katasterplänen und dem tatsächlichen Zustand der Immobilie kann daher nicht die Nichtigkeit der Beurkundung oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung der Urkunde mit den gleichen Übertragungseffekten im Sinne von Artikel 2932 des Zivilgesetzbuches (spezifische Vollstreckung) geltend gemacht werden. Mit der Folge, dass: - wenn die Erklärung vollständig fehlt, ist der Kaufvertrag nichtig. - Wenn die Erklärung hingegen vorhanden ist, aber nicht der Wahrheit entspricht, ist die Urkunde nicht nichtig. Daher bleibt die Gültigkeit des Kaufvertrages auch dann bestehen, wenn die Erklärung falsch ist, es sei denn, die Abweichung ist so offensichtlich, dass sie auch für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar ist. Die Tatsache, dass der Vertrag gültig bleibt, bedeutet nicht Straffreiheit und entbindet nicht desjenigen von der zivil- und strafrechtlichen Verantwortung, der die falsche Erklärung abgegeben hat (Art. 483 Strafgesetzbuch, Falsche Erklärungen in einer öffentlichen Urkunde). Das Urteil verhindert somit, dass kleine Unregelmäßigkeiten den Kauf oder Verkauf blockieren, und reduziert damit auch die Streitigkeiten über die Nichtigkeit von Notarverträgen. Gleichzeitig bleibt die Verantwortung derjenigen bestehen, die die Erklärung abgegeben haben: Die Urkunde bleibt gültig, aber der Schaden muss ersetzt werden. Im Gegensatz dazu wirken sich wesentliche bauliche Abweichungen (wie illegale Erweiterungen, bauliche Veränderungen ohne Genehmigung oder Änderungen der Zweckbestimmung) auf die rechtliche Veräußerbarkeit der Immobilie aus: Das Gesetz verbietet den Abschluss von Kaufverträgen ohne Genehmigung oder Erklärung gemäß Art. 40 des Gesetzes Nr. 47/1985. Das neue Urteil des Kassationsgerichtshofs hat somit klargestellt, dass die mangelnde vollständige Übereinstimmung mit dem Kataster die Gültigkeit des Verkaufs nicht beeinträchtigt, sofern der Vertrag die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen enthält.
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