Das Gesetzesdekret 127/2021 vom 15.09.2021 verpflichtet alle italienischen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nur mit einem sogenannten green pass (Bescheinigung, dass man geimpft oder genesen ist) zu betreten. Dies gilt für alle Räume, in denen Arbeitstätigkeit entfaltet wird, Betriebe, Ladengeschäfte aber auch Büros von Freiberuflern. Die Verpflichtung gilt für Arbeiten in überdachten Räumen wie an der frischen Luft und sie gilt für alle Mitarbeiter, unabhängig von der Art des Vertrages, der sie an das Unternehmen bindet (Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Berater,Werkunternehmer). Eine Ausnahme besteht nur für Arbeitnehmer, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Besitz eines gültigen green pass zu überprüfen. Der Arbeitnehmer, der über einen solchen nicht verfügt, gilt als unentschuldigt fehlend. Ihm drohen keine disziplinarischen Konsequenzen, wird aber für den fehlenden Zeitraum nicht vergütet.
Mit Einführung des Gesetzesdekrets 139/2021 wurde auch die Verpflichtung für Arbeitnehmer eingeführt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen, ob sie im Besitz eines green pass sind, soweit der Arbeitgeber hierfür besondere Erfordernisse für die Programmierung der Arbeit in der Organisation geltend macht. Dies gilt beispielsweise bei Schichtarbeit oder bei Aufgaben im Rahmen der Arbeitssicherheit, die der Arbeitgeber mit Vorlauf einteilen muss, um die Kontinuität des Betriebs zu sichern.
Die Formulierung des Gesetzgebers (die Arbeitnehmer sind zur Mitteilung „gehalten“) führt zum Schluss, dass eine Nichtmitteilung auch eine vertragliche Nichterfüllung darstellt, die der Arbeitgeber disziplinarisch verfolgen kann. Darüber hinaus würde eine unterlassene Mitteilung auch ein Verstoß gegen die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag darstellen, die dem Betrieb auch potenziell schweren Schaden verursachen kann.