Erst nach weiteren Nachforschungen stellt sich heraus, dass der Supermarkt selbst das Abschleppen veranlasst hat und nun die Erstattung der entstandenen Kosten verlangt. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis in seinem Urteil vom 19.12.2025 (V ZR 44/25) bestätigt. Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Kundenparkplatz abstellt und die vorgesehenen Nutzungsbedingungen missachtet, begeht eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Grundstückseigentümer. Dieser ist berechtigt, sein Besitzrecht unmittelbar zu schützen und das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss der Eigentümer dabei nicht abwarten, ob der Fahrer in Kürze zurückkehrt. Das Fahrzeug darf sofort entfernt werden.