Die Zahnärztin klickte versehentlich auf das Button „jetzt verbindlich bestellen“ und die Zahnklinik klagte daraufhin gegen die zahlungsunwillige Münchnerin. Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.10.2024, 231 C 18392/24) gab der Verbraucherin Recht; ein versehentlicher Klick führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Und auch das bloße weiterleiten einer Nachricht begründe keine Vollmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB. Über die Frage, ob die Münchnerin nicht ohnehin nach § 312g Abs. 1 BGB den Vertrag hätte widerrufen können, brauchte damit nicht entschieden werden.