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Vertragsschluss nur durch eigenen Klick

Vertragsschluss nur durch eigenen Klick

Eine Münchnerin holte sich im Internet ein Angebot einer Zahnklinik für eine kieferorthopädische Behandlung ein und leitete es einer befreundeten Zahnärztin in Brasilien weiter; die Münchnerin bat sie um ihren Rat.

Die Zahnärztin klickte versehentlich auf das Button „jetzt verbindlich bestellen“ und die Zahnklinik klagte daraufhin gegen die zahlungsunwillige Münchnerin. Das Amtsgericht München (Urteil vom 23.10.2024, 231 C 18392/24) gab der Verbraucherin Recht; ein versehentlicher Klick führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Und auch das bloße weiterleiten einer Nachricht begründe keine Vollmacht im Sinne des § 164 Abs. 1 BGB. Über die Frage, ob die Münchnerin nicht ohnehin nach § 312g Abs. 1 BGB den Vertrag hätte widerrufen können, brauchte damit nicht entschieden werden.