Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer bezüglich aller internen Vorgänge beim Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet, unwirksam ist. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie die Nutzung seines Wissens bei einem neuen Arbeitgeber in adäquater Position faktisch untersagen würde (BAG, v. 17.10.2024, 8 AZR 172/23).