Die deutsche Rechtslage ist hier relativ einfach: Nach § 675u Satz 2 BGB kann der Kunde die Erstattung nicht autorisierter Zahlungen von der Bank verlangen, es sei denn, dass die Überweisung nur aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Kunden möglich war. Das OLG Oldenburg (24.04.2025, 8 U 103/23) hielt dem Ehepaar grobe Fahrlässigkeit vor, da das angebliche Bankschreiben mehrere Rechtschreibfehler der deutschen Sprache enthielt und mit der ungewöhnlichen Anrede „Sehr geehrter Kunde“ begann. Hier werden Heimatsprachler doch besser geschützt als Zugezogene. In diesem Zusammenhang eine weitere schmerzhafte Nachricht für Opfer von Trickbetrügern. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025,1 K 360/25 entschieden, dass ein Verlust aus einem Trickbetrug „keine außergewöhnlich Belastung“ nach § 33 Einkommensteuergesetz sei. Der Schaden ist also nicht einmal steuerlich absetzbar.