Treffen zwei italienische Gesellschafter mit Wohnsitz Italien eine Gesellschaftervereinbarung über ihre Beteiligungen an einer polnischen Gesellschaft, so ist dennoch der italienische Gerichtsstand für Ansprüche aus der Verletzung der Gesellschaftervereinbarung gegeben (Kassationshof, Urteil vom 26.November 2020, 26984/20).