Der Kassationshof hat in seinem Beschluss Nr. 10528 vom 31.03.2022 bestätigt, dass die einem Handelsvertreter zustehenden Provisionen und Abfindungen dem erhöhten Zinssatz unterliegen, der für Handelsgeschäfte gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 231/2002 vorgesehen ist. Für den Obersten Gerichtshof ist es klar, dass auch der Handelsvertretervertrag unter den Begriff der Handelsgeschäfte, die den Bestimmungen des genannten Gesetzesdekrets unterworfen sind, fällt. Diese Verzugszinsen werden unabhängig von einer vorherigen Inverzugsetzung fällig.
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