Am 1.1.2022 wird in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft treten. Das Gesetz bezweckt die Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und mangelnde Sicherheitsstandards entlang der Lieferkette. Jedes Unternehmen mit über 3000 Arbeitnehmern muss einen Verantwortlichen für das Risikomanagement im Unternehmen bestimmen und eine Risikoanalyse zur Ermittlung Menschenrechts- und umweltbezogener Risiken erstellen. Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern hat das Unternehmen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen, ob eine Verletzung von Menschenrechten oder Umweltbelangen vorliegt. Sobald Risiken festgestellt werden, müssen die Unternehmen Präventionsmaßnahmen ergreifen. Hierzu werden Dokumentationspflichten eingeführt. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überprüft die Einhaltung des Gesetzes und kann Bußgelder bis zu 800.000 Euro verhängen.
Leider können die Geschädigten auf Grundlage des Gesetzes keine zivilrechtliche Haftung gegen die Unternehmen und ihre Organe geltend machen. Wäre eine solche Haftung eingeführt worden, hätte das Gesetz sicher eine weit größere Relevanz und hätte seinem Zweck besser dienen können.
Noch im Jahre 2019 sind Ansprüche von pakistanischen Textilarbeiterinnen gegen das Unternehmen KIK aus Schadensersatz wegen mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen seiner Sublieferanten - die Fabrik in Pakistan brannte nieder – von dem Landgericht Dortmund abgewiesen worden. Der unbefriedigende Ausgang des Rechtsstreits war einer der Auslöser des neuen Gesetzes; umso schmerzlicher, dass sich an der zivilrechtlichen Lage für die zukünftigen Opfer nichts ändern wird.