Der Aufsichtsrat einer GmbH folgte nicht den Empfehlungen des Gesellschafters und wählte nicht einen Entsandten des Gesellschafters zum Vorsitzenden. Dafür wurde ein Arbeitnehmervertreter als erster Mann der Gesellschaft gewählt. Der Gesellschafter hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Wahl. Das OLG Köln (09.05.2019, 18 Wx 4/19) wies die Klage ab, weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Gesellschaft ergäbe sich, dass grundsätzlich ein Vertreter des Kapitals Vorsitzender des Aufsichtsrats sein müsse.