Die gleiche Vorschrift (§ 89 b Abs. 3 Nr 2 HGB) war Gegenstand eines anderen Falles. Dort war offensichtlich, dass der schwere Wettbewerbsverstoß des Handelsvertreters eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer begründete. Die Besonderheit in dem vom Kammergericht Berlin entschieden Fall (22.2.2021, 2 U 13/18) war, dass sich der Unternehmer möglicherweise eine zu lange Bedenkzeit genommen hatte, bevor er den Vertrag kündigte. Nach deutschem Recht (§ 626 Abs. 2 BGB) muss eine Kündigung aus wichtigem Grund in einem Dienstverhältnis innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes der Gegenseite zugehen; im Handelsvertretervertrag jedenfalls nicht über zwei Monate Bedenkzeit.
Das Kammergericht ist der Auffassung, dass diese formale Voraussetzung, die möglicherweise Bedeutung für den Fortbestand des Handelsvertreterverhältnisses gehabt hätte (diese Frage stellte sich hier nicht, da der Handelsvertreter sofort nach Erhalt der Kündigung ebenfalls gekündigt hatte), für die Auslegung des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 BGB keine Rolle spielt. Anders als im ersten Fall (oben) gab es hier keinen Zweifel daran, dass der Tatbestand erfüllt war. Die fristlose Kündigung des Unternehmens war ganz eindeutig von der schweren Pflichtverletzung des Handelsvertreters begründet. Der Handelsvertreter ging hier leer aus.