In den Unternehmenskaufvertrag (hier Immobilien Kaufvertrag) wird die Haftung des Verkäufers dann praktisch ausgeschlossen und auch die Angaben in Datenraum beschränkt. Während vor der allgemeinen Digitalisierung es tatsächlich einen „Raum“ gab, voller Ordner, ist heute ein Link mit dem Zugang zu einem virtuellen Ordner gemeint, in dem alle Dokumente hinterlegt werden.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass auch die für den Käufer bestehende Möglichkeit, sich die Kenntnis (aus dem Datenraum) selbst zu verschaffen, die Pflicht des Verkäufers zur Offenbarung von wesentlichen Umständen, die erkennbar für den Kaufabschluss von Bedeutung sind, nicht ausschließt. In dem betreffenden Fall hatte der Verkäufer das Protokoll einer Eigentümerversammlung erst kurz vor Abschluss des Kaufvertrages in den Datenraum eingestellt. Er konnte daher nicht damit rechnen, dass der Käufer dieses zur Kenntnis nimmt. Die Anfechtung des Kaufvertrages durch den Käufer hatte Erfolg.