Wenn Sie ein italienisches Unternehmen sind und Mitarbeiter auf eine Baustelle in Deutschland entsandt haben, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie eine Mitteilung von der Soka-Bau (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) erhalten, in der Sie darüber informiert werden, dass Sie der Beitragspflicht unterliegen. Es ist zu beachten, dass nicht in allen Fällen die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht bei Soka-Bau gegeben sind.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach deutschem Recht auch mehrere Montagetätigkeiten in den Bereich der Bauleistungen nach deutschem Recht fallen, so dass jeder Fall nach den anwendbaren deutschen Bestimmungen, darunter der Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980, zu beurteilen ist.
So prüft die Soka-Bau, ob alle Voraussetzungen für die Beitragspflicht des Arbeitgebers erfüllt sind. Bei einer Beitragspflicht verlangt die Soka-Bau vom Arbeitgeber einen Beitrag, der den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer sichern soll. Der während der Entsendung oder unmittelbar danach gewährte bezahlte Urlaub kann vom Arbeitgeber abgezogen werden (es gibt jedoch viele Fälle, in denen der gezahlte Beitrag grundsätzlich verloren geht, wenn z. B. der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer erst mehrere Monate nach der Entsendung gewährt wird).
Aus diesen Gründen ist es wichtig, die Möglichkeit zu prüfen, eine Befreiung von der Beitragspflicht bei Soka-Bau zu erhalten, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens nicht im Bauwesen liegt. So könnte beispielsweise ein Unternehmen der Metallbranche, das als Nebentätigkeit die Montage und Installation von Anlagen durchführt, vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgeschlossen werden. Zu diesem Zweck muss die gesamte Tätigkeit des Unternehmens berücksichtigt werden, d. h. nicht nur die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit, wie es die deutsche Rechtsprechung kürzlich zum Ausdruck gebracht hat.
Zur Erstellung einer Mitteilung an Soka-Bau zur Beantragung einer Befreiung von der Beitragspflicht ist es grundsätzlich erforderlich, einen Handelsregisterauszug, die Vertragsunterlagen, etwaige Nachweise über die Mitgliedschaft in anderen Berufsverbänden als dem Baugewerbe sowie eine Befreiung von der Beitragspflicht bei der Italienischen Bauarbeiterkasse („Cassa edile“) vorzulegen.
Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Martin Cordella (m.cordella@dolce.de).